AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Baldegger + Sortec AG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Baldegger + Sortec AG und ihren Kunden einschliesslich sämtlicher daraus resultierender Ansprüche.
Diese AGB sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge, die zwischen der Baldegger + Sortec AG und ihren Kunden zustande kommen. Diese AGB sind auch verbindlicher Bestandteil aller Angebote und Offerten sowie aller Aufträge und sonstigen Vereinbarungen, wenn darin auf diese AGB verwiesen wird. Die AGB gelten für sämtliche künftigen Verträge. Abweichende AGB der Kunden werden wegbedungen, es sei denn, die Baldegger + Sortec AG stimmt diesen ausdrücklich zu.
1. Angebot und Annahme
Angebote der Baldegger + Sortec AG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Baldegger + Sortec AGB behält sich vor, vereinbarte Preise (inklusive Festpreise) anzupassen, wenn sich Einkaufspreise, Transportpreise, Zwangsabgaben oder andere preiserhebliche Faktoren ändern.
Diese AGB werden durch die Kunden insbesondere mit der Auftragserstellung oder durch die Annahme von Angeboten der Baldegger + Sortec AG ausdrücklich anerkannt. Die Annahme von Angeboten kann konkludent erfolgen, insbesondere wenn die Kunden Leistungen der Baldegger + Sortec AG entgegennehmen oder nutzen.
Die Baldegger + Sortec AG behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vergütung von Leistungen
Die Kunden haben die vereinbarte Vergütung für die von der Baldegger + Sortec AG erbrachten oder vermittelten Leistungen zu bezahlen. Leistungen, die Kunden beanspruchen oder fordern, ohne dass eine Vergütung vereinbart wurde, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen der Baldegger + Sortec AG verrechnet.
Die Baldegger + Sortec AG verrechnet aufgewendete Zeit in 15-Minuten-Schritten. Der Zeitaufwand beträgt deshalb im Minimum immer 15 Minuten, zum Beispiel für Aufträge wie Anwenderunterstützung, telefonische Abklärungen oder Support). Die Baldegger + Sortec AG verrechnet für Spesen, die nicht einzeln abgerechnet werden, eine Kleinspesenpauschale von 3.0 %.
Support-Leistungen werden gemäss den jeweils angebotenen Service-Abonnements der Baldegger + Sortec AG erbracht. Die einzelnen Leistungen werden im Service-Level-Agreement (SLA) der Baldegger + Sortec AG beschrieben.
3. Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten
Die Kunden stellen sicher, dass sie im erforderlichen Umfang an der Leistungserbringung mitwirken und die Baldegger + Sortec AG im erforderlichen Umfang unterstützen. Die Mitwirkung und die Unterstützung erfolgen auf Kosten der Kunden. Die Baldegger + Sortec AG bestimmt, in welchen Umfang die Mitwirkung und Unterstützung erforderlich ist. Die Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten sind wesentliche Pflichten der Kunden.
Die Kunden sind insbesondere verpflichtet, die Baldegger + Sortec AG, deren Mitarbeiter und die von ihr beigezogenen Dritten bei der Leistungserbringung in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Bereitstellungsund Vorbereitungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen und Rechte) vorzunehmen sowie den notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren.
Die Kunden sind insbesondere auch verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungserbringung durch die Baldegger + Sortec AG von Bedeutung sein könnten. Daten in elektronischer Form, die weiterverarbeitet werden, sind der Baldegger + Sortec AG in einem gängigen elektronischen, insbesondere maschinenlesbaren Format zu übergeben.
Folgen, die entstehen, weil die Kunden ihren Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nicht oder nicht gehörig nachkommen, sind von den betreffenden Kunden zu tragen, zum Beispiel Mehraufwand oder Verzögerungen. Die Kunden haben die Baldegger + Sortec AG für allfälligen Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen zu entschädigen, es sei denn, die Verantwortung liegt ausschliesslich bei der Baldegger + Sortec AG.
4. Mängelrügen
Die Kunden sind verpflichtet, Bestellungen wie insbesondere Waren nach Erhalt oder Zugang mit der nötigen Sorgfalt umgehend auf Mängel zu prüfen.
Mängel jeder Art, zum Beispiel fehlende Waren oder Teile sowie mangelhafte Waren, sind spätestens innert 5 Tagen ab Erhalt oder Zugang der Waren oder Teile per E-Mail an team@baldeggersortec.ch oder per Briefpost bei der Baldegger + Sortec AG zu beanstanden. Bei späteren Beanstandungen von erkennbaren Mängeln entfallen alle Ansprüche im direkten und indirekten Zusammenhang mit Mängeln gegenüber der Baldegger + Sortec AG.
Die Kunden sind auch verpflichtet, Leistungen fortlaufend auf Mängel zu prüfen. Mängel jeder Art sind unverzüglich, spätestens innert 5 Tagen ab Möglichkeit der Kenntnis bei der Baldegger + Sortec AG zu beanstanden, es sei denn, im SLA oder anderweitig wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Gefahrenübergang / Rückgaberecht
Jegliche Gefahr, insbesondere die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs von Lieferwaren, geht bei Ablieferung bei den Kunden, bei Abholung durch die Kunden oder Dritte sowie bei der Übergabe an einen Spediteur auf die Kunden über.
Waren können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt oder Zugang mit dem Lieferschein oder der Rechnung auf Kosten der Kunden an die Baldegger + Sortec AG retourniert werden. Ausgenommen sind auf speziellen Kundenwunsch angefertigte oder bei Dritten bestellte Waren, Technikartikel, bereits gebrauchte Waren sowie Abonnements, Entwicklungen, Lizenzen und Schnittstellen. Die Ware muss originalverpackt, unbeschädigt und vollständig retourniert werden.
6. Preise und Versandkosten
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich netto, das heisst insbesondere ohne exklusive Entsorgungsgebühren, Mehrwertsteuer und allfällige weitere Zwangsabgaben, Transportkosten sowie Verpackungs- und Versandkosten.
Der Versand erfolgt ausschliesslich in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Die Verpackungskosten betragen mindestens CHF 12.00.
7. Zahlungen / Fälligkeit / Verzug
Vergütungen und sonstige Zahlungen werden gemäss Rechnungsstellung durch die Baldegger + Sortec AG fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage (Zahlungseingang) ab Rechnungsdatum, es sei denn, eine andere Zahlungsfrist wird ausdrücklich gewährt oder vereinbart.
Die Kunden geraten mit Fälligkeit automatisch und ohne Zahlungserinnerung in Verzug. Zahlungserinnerungen ändern nichts an der Fälligkeit und erfolgen ausschliesslich aus Kulanz. Die Baldegger + Sortec AG kann folgende pauschalen Gebühren für Zahlungserinnerungen erheben: CHF 10.00 für die erste Zahlungserinnerung, CHF 20.00 für die zweite und letzte Zahlungserinnerung. Die Baldegger + Sortec AG behält sich vor, einen Verzugszins von 5.0 % ab Fälligkeit zu erheben. Die Baldegger + Sortec AG ist jederzeit berechtigt, fällige Forderungen in Betreibung zu setzen oder sonstige Schritte für das Inkasso zu unternehmen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäss Rechnungsstellung, bei Verzug und / oder bei der Einleitung oder Eröffnung von Konkurs-, Liquidations-, Nachlass- und Pfändungsverfahren ist die Baldegger + Sortec AG berechtigt, gelieferte, aber noch nicht vollständig bezahlte Waren, abzuholen sowie jegliche direkte und indirekte Leistungserbringung einzustellen. Bereits geleistete Zahlungen müssen von der Baldegger + Sortec AG nicht zurückerstattet werden. Abonnements, Lizenzen und sonstige Verträge enden automatisch bei Verzug, es sei denn, die Baldegger + Sortec AG hält auf Zusehen hin an den Abonnements, Lizenzen und sonstigen Verträgen fest. Geschuldete sowie vereinbarte Vergütungen und sonstige Zahlungen bleiben auch in diesem Fall geschuldet.
Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Baldegger + Sortec AG. Die Baldegger + Sortec AG ist berechtigt, das Eigentum an Sachen durch den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten der Kunden zu sichern. Die Baldegger + Sortec AG sowie Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unter Einzahlung der Zahlungsbedingungen Eigentümerinnen beziehungsweise Inhaberinnen sämtlicher Arbeitsergebnisse und Immaterialgüterrechte.
Leistungsverpflichtungen der Baldegger + Sortec AG gelten nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung von Leistungen als eingehalten. Gerät die Baldegger + Sortec AG in Verzug, haben die Kunden 2 Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
8. Garantie / Gewährleistung
Die Baldegger + Sortec AG gewährt auf Waren 12 Monate Garantie ab Rechnungsdatum. Die Garantie ersetzt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zu Garantie und Gewährleistung. In einzelnen Kaufverträgen oder in sonstigen Verträgen vereinbarte Garantiebestimmungen haben Vorrang.
Die Baldegger + Sortec AG erbringt die Garantie in ihren eigenen Räumlichkeiten («Bring-in-Garantie»). Aufenthalts- und Reisekosten, Transport- und Verpackungskosten sowie Demontage- und Montagekosten gehen zu Lasten der Kunden. Ersetzte Teile und Waren werden Eigentum der Baldegger + Sortec AG. Die Anerkennung oder Beseitigung von Garantiefällen unterbricht keine Garantie- oder Verjährungsfristen.
Die Garantie der Baldegger + Sortec AG umfasst ausschliesslich, dass Waren in einem funktionstüchtigen Zustand geliefert werden. Im Gewährleistungsfall beseitigt die Baldegger + Sortec AG allfällige Fehler oder ersetzt Teile, die nachweislich aufgrund von Ausführungs-, Konstruktions- oder Materialfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind und dadurch die fehlende Funktionstüchtigkeit bewirken. Bei Garantiefällen, wo allfällige Fehler nicht beseitigt oder Teile nicht ersetzt werden können, gewährt die Baldegger + Sortec AG den Kunden im eigenen Ermessen eine Preisminderung. Sämtliche weiteren Ansprüche der Kunden sind ausgeschlossen. Die Kunden können insbesondere nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden (Schadenersatzansprüche) verlangen.
Die Garantie gilt nicht für Mängel und Störungen, welche die Baldegger + Sortec AG nicht zu vertreten hat, zum Beispiel natürliche Abnützung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe von Kunden oder Dritten, höhere Gewalt oder erhebliche Umgebungseinflüsse. Die Garantie gilt auch nicht, wenn die Kunden Hardware oder Software selbst ändern oder durch Dritte ändern lassen und nicht nachweisen können, dass die Mängel weder ganz noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wurden. Die Garantie gilt auch nicht, wenn die Kunden ihren Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nicht nachkommen.
Die Garantie gilt schliesslich auch nicht für Leistungen und Waren von Dritten. Für Leistungen und Waren von Dritten gelten deren AGB und sonstigen Bestimmungen. Die Baldegger + Sortec AG tritt in diesem Fall im rechtlich zulässigen Umfang alle Garantie- und Gewährleistungsansprüche von solchen Dritten den betreffenden Kunden ab. Die Baldegger + Sortec AG unterstützt die Kunden bei Bedarf auf deren Kosten beim Einfordern solcher Ansprüche.
Mehraufwand der Baldegger + Sortec AG im Zusammenhang mit Leistungen und Waren von Dritten, zum Beispiel die Neuinstallation oder Neuprogrammierung von Geräten, geht zu Lasten der betreffenden Kunden, sofern und soweit solcher Mehraufwand nicht von den Dritten getragen wird.
9. Haftung
Die Baldegger + Sortec AG haftet ausschliesslich für direkte Schäden, die durch eigene grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen verursacht wurden. Diese Haftung ist bei Sachschäden auf CHF 50'000.00 pro Schadenereignis und für Vermögensschäden auf CHF 5'000.00 pro Schadenereignis beschränkt. Jegliche weitere Haftung für direkte Schäden, insbesondere bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit, ist ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Jegliche Haftung für indirekte Schäden und Mängelfolgeschäden, für Ansprüche allfälliger Dritter, für Reputationsschäden sowie für ausbleibenden Erfolg oder entgangenen Gewinn ist ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.
Die Baldegger + Sortec AG haftet nicht im Zusammenhang mit der Datensicherung. Die Kunden sind allein und ausschliesslich für die Sicherung und Wiederherstellung ihrer Daten verantwortlich, es sei denn, eine solche Datensicherung wird ausdrücklich vereinbart. Angebote wie «Active Monitoring» der Baldegger + Sortec AG dienen ausschliesslich der unterstützenden und unverbindlichen Kontrolle der Datensicherung.
Die Baldegger + Sortec AG haftet auch nicht, wenn die sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten aufgrund höherer Gewalt nur teilweise oder nicht vollständig erfüllt werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Attentate und Explosionen, Aufstände, Kriege und Unruhen, Brände und Blitzeinschläge, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, IT-Sicherheitsvorfälle, Nuklearunfälle, die Beschränkung oder Unterbrechung der Stromversorgung und von Telekommunikationsdiensten, Streiks, magnetische Stürme, unvorhergesehene Witterungseinflüsse sowie behördlich angeordnete Verbote. Als höhere Gewalt gilt ausdrücklich auch die COVID-19-Pandemie. Sofern und soweit die Baldegger + Sortec AG aufgrund höherer Gewalt ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wird die Vertragserfüllung, zum Beispiel vereinbarte Termine, entsprechend hinausgeschoben, ohne dass die Baldegger + Sortec AG den Kunden dafür haftet.
Die Kunden haften gegenüber der Baldegger + Sortec AG und allfälligen Dritten ausdrücklich und vollumfänglich für sämtliche direkten und indirekten Kosten und für Schäden, welche im Zusammenhang mit Angeboten, Leistungen und Waren der Baldegger + Sortec AG und allfälliger Dritter entstehen. Diese Haftung gilt unabhängig vom Verschulden und umfasst auch die Schadloshaltung für Ansprüche allfälliger Dritter. Die betreffenden Kunden stellen die Baldegger + Sortec AG von sämtlichen Ansprüchen allfälliger Dritter frei und verpflichten sich, sämtliche Kosten, auch die vollen Anwalts- und Gerichtskosten, sowie direkte und indirekte Schäden gemäss Abrechnung der Baldegger + Sortec AG zu tragen.
10. Rechte an Software und sonstige Immaterialgüterrechte
Sämtliche Rechte an Software sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Anbieter, Hersteller und Lieferanten, sofern keine Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass Anbieter, Hersteller und Lieferanten bei tatsächlichen oder vermuteten Verletzungen von Lizenz- und Nutzungsbedingungen die Lizenz entziehen und die Nutzung der Software, auch in Form von Hardware, verbieten können.
11. Datenschutz / Geheimhaltung
Die Baldegger + Sortec AG und die Kunden verpflichten sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten in geeigneter Form zu überbinden. Die Kunden verpflichten sich, die Baldegger + Sortec AG zu informieren, wenn sie der Ansicht sind, dass geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz nicht eingehalten werden.
Die Baldegger + Sortec AG und die Kunden verpflichten sich selbst, ihre Mitarbeiter, ihre Hilfspersonen und ihre beigezogenen Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und sonstigen Informationen, die sie in Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen erfahren oder anderweitig zur Kenntnis erhalten, geheim halten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Baldegger + Sortec AG und ihren Kunden zeitlich unbefristet.
Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass Mitarbeiter der Baldegger + Sortec AG im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Zugang zu vertraulichen Daten und sensiblen Informationen erhalten können. Die Mitarbeiter unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht und sonstigen gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie entsprechenden vertraglichen Pflichten gegenüber der Baldegger + Sortec AG. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit solcher Mitarbeiter für die Baldegger + Sortec AG zeitlich unbefristet.
12. Vertragsdauer
Verträge mit der Baldegger + Sortec AG treten mit ihrer Unterzeichnung oder durch die Annahme oder die Bestellung durch die Kunden in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerleistungen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Verträge können jeweils per Ende Vertragsjahr mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die Kündigung frühestens per Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Verträge, die Leistungen betreffen, welche von Dritten erbracht oder durch die Baldegger + Sortec AG vermittelt werden, enden automatisch, enden in Bezug auf solche Leistungen automatisch, wenn die Dritten die betreffenden Leistungen nicht mehr erbringen.
Bei der vorzeitiger Auftragsbeendigung durch die Kunden wird von der Baldegger + Sortec AG unabhängig vom erreichten Ergebnis der effektive Zeitaufwand verrechnet. Bei der vorzeitigen Beendigung von Aufträgen mit einem geplanten oder vereinbarten Arbeitsvolumen durch die Kunden werden 50 % der geplanten oder vereinbarten Zeit oder des geschätzten Zeitaufwandes verrechnet. Der Beendigung gleichgestellt ist die Verschiebung von Aufträgen.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie von der Baldegger + Sortec AG ausdrücklich bestätigt wurden.
13. Treuepflichten
Die Baldegger + Sortec AG und die Kunden haben alles zu unterlassen, was die Handlungsfähigkeit und die Kompetenz der jeweils anderen Partei beeinträchtigen könnte.
Im Rahmen dieser Treuepflichten ist es insbesondere untersagt, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Abwerben umfasst auch, Mitarbeiter direkt oder indirekt zu einer selbstständigen Bewerbung zu ermutigen oder als Mitarbeiter zu beschäftigen oder durch eine andere Form der Zusammenarbeit, zum Beispiel mittels Auftrag oder Werkvertrag, direkt oder indirekt an sich zu binden.
Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot schuldet die vertragsbrüchige Partei für jeden einzelnen Fall eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 250‘000.00. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere der durch die Abwerbung entstehenden Rekrutierungsund Einarbeitungskosten, bleibt vorbehalten. Die Leistung der Vertragsstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Pflichten der Kunden ist der Sitz der Baldegger + Sortec AG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Diese AGB gelten jeweils in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Die Baldegger + Sortec AG behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Mit Erscheinen der geänderten AGB verlieren alle bisherigen AGB ihre Gültigkeit.
Die Verrechnung von Ansprüchen der Kunden mit Ansprüchen der Baldegger + Sortec AG bedarf deren ausdrückliche Zustimmung.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstigen Vereinbarungen mit den Kunden als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB oder sonstiger Verträge im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die betreffenden Bestimmungen so anpassen, dass der Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich erreicht wird.
Dieses AGB untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist am Sitz der Baldegger + Sortec AG. Die Baldegger + Sortec AG ist alternativ berechtigt, die Kunden an ihrem Sitz / Wohnsitz zu belangen.
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